Die Corona-Pandemie bringt weitreichende und einschneidende Veränderungen im täglichen Leben für jeden einzelnen von uns mit sich. Auch der Flugbetrieb ist davon betroffen.

Die bayerische Staatsregierung hat eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach der Betrieb von Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, bis einschließlich 03. Mai 2020 untersagt ist. Unser Flugplatz hat den Status eines Sonderlandeplatzes und es kann, anders als bei den Verkehrslandeplätzen, nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob es sich hierbei um eine Einrichtung der Freizeitgestaltung handelt oder doch eher um einen Teil der Verkehrsinfrastruktur. Aufgrunddessen, und da wegen der derzeit geltenden Ausgangsbeschränkungen die meisten Piloten ohnehin nicht fliegen dürfen, bleibt der Flugplatz bis auf weiteres geschlossen.

Ausnahmegenehmigungen können lediglich für folgende Absichten erteilt werden:

  • Werkstattflüge
  • Flüge, die mit dem Besuch bei Air Service Mühldorf in Verbindung stehen (An- / Abreise)
  • Gewerbliche Flüge
  • Beruflich veranlaßte Flüge
  • Flüge von Organisationen des Katastrophenschutzes (beispielsweise Waldbrandüberwachung)

Keine Aussicht auf Genehmigung haben sogenannte Freizeitflüge und Schulungsflüge. Eine Genehmigung ist in jedem Falle vorab nach dem PPR-Prinzip einzuholen. Ein entsprechendes NOTAM wurde veröffentlicht und wird bei Bedarf aktualisiert, etwa wenn sich Änderungen bei den Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ergeben.